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   LG Tübingen, 05.01.1989 - 1 S 145/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,5880
LG Tübingen, 05.01.1989 - 1 S 145/88 (https://dejure.org/1989,5880)
LG Tübingen, Entscheidung vom 05.01.1989 - 1 S 145/88 (https://dejure.org/1989,5880)
LG Tübingen, Entscheidung vom 05. Januar 1989 - 1 S 145/88 (https://dejure.org/1989,5880)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt des Verzuges; Vereitelung der Nutzung einer Sache durch einen Eingriff in das Eigentum; Vermögensschaden nach der Differenzmethode bei Gebrauchsentgang am eigenwirtschaftlich genutzten Vermögen; Zentrale Bedeutung einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249; BGB § 252; BGB § 280; BGB § 286
    Anspruch auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt des Verzuges; Vereitelung der Nutzung einer Sache durch einen Eingriff in das Eigentum; Vermögensschaden nach der Differenzmethode bei Gebrauchsentgang am eigenwirtschaftlich genutzten Vermögen; Zentrale Bedeutung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1613
  • NJW-RR 1989, 890 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

    Auszug aus LG Tübingen, 05.01.1989 - 1 S 145/88
    Der Bundesgerichtshof hat in dem Beschluß des großen Senats für Zivilsachen vom 9. Juli 1986 (BGHZ 98, 212 ff.) entschieden, daß es einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen kann, wenn dem Eigentümer einer von ihm selbst genutzten Sache infolge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum die Benutzung der Sache vorübergehend vereitelt wird, auch wenn ihm hierdurch weder zusätzliche Kosten entstehen, noch Einnahmen entgehen.
  • BGH, 31.10.1986 - V ZR 140/85

    Nutzungsausfall: - Verspätete Herausgabe einer Wohnung

    Auszug aus LG Tübingen, 05.01.1989 - 1 S 145/88
    In seinem Urteil vom 31. Oktober 1986 (NJW 1987, 771 ff) hat der Bundesgerichtshof anerkannt, daß dem Gläubiger, dem vom Schuldner eine herauszugebende Wohnung verzögert herausgegeben wird, ohne daß ihm zusätzliche Aufwendungen entstehen oder Einnahmen entfallen, durch die entgangene Möglichkeit, die Wohnung zu benutzen, ein erstattungsfähiger Verzugsschaden entstehen kann, wenn "die Wohnung für seine Lebenshaltung von zentraler Bedeutung" ist "und er sie selbst bewohnen wollte".
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